ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Aggregaten deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge
der Firma TTP Automotive GmbH Turbo Technik Pietz (im folgenden: TTP)

I. AuftragserteilungIm Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

Der Auftrag ermächtigt die Firma TTP, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Firma TTP im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei der Firma TTP ausliegenden Preislisten erfolgen.

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Die Firma TTP ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muß ebenso wie beim Kostenvoranschlag die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Leistungs- und Lieferumfang

Die Firma TTP behält sich vor, technische Änderungen an dem jeweiligen Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.Soweit der Auftragnehmer das Fahrzeug ins Ausland verbringt, dort benützt oder eine Zulassung hierfür begehrt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür von der Firma TTP nicht zu schaffen.
Die Einhaltung ausländischer Zulassungsbestimmungen gehört also nicht zum Liefer- und Leistungsumfang.

IV. Fertigstellung

Die Firma TTP ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat die Firma TTP unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

Hält die Firma TTP bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die Firma TTP nach ihrer Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen der Firma TTP kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten.
Die Gleichwertigkeit bezieht sich dabei jedoch auf den Zustand des Fahrzeugs vor einem etwaigen Umbau, d.h. in der Regel ohne Leistungssteigerung.

Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Firma TTP ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann die Firma TTP statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

Wenn die Firma TTP den Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebs-störungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs, zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder zum Ersatz des in Ziffer IV. Nr. 3 genannten Verdienstausfalles.
Die Firma TTP ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

V. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb der Firma TTP, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung und Übersendung der Rechnung abzuholen und die Firma TTP ihn daraufhin gemahnt hat.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

Bei Abnahmeverzug kann die Firma TTP eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von 50,00 € monatlich als ortsüblich berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der Firma TTP auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien oder Zubehör jeweils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens der Firma TTP, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VII. Zahlung

Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung -ohne Skonto oder sonstige Nachlässe- zu leisten.

Zahlungen sind bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten.
Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

Verzugszinsen werden mit 2 % p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma TTP eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

Die Firma TTP ist berechtigt, bei Auftragsterteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, ist er zur Vorleistung des Kaufpreises inkl. der dafür eventuell anfallenden Mahngebühren verpflichtet.

Bei Versendung von Einzelteilen an den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, die Nachnahmegebühren sowie die für die Versendung anfallenden Kosten zu bezahlen.

VIII. Erweitertes Pfandrecht

Der Firma TTP steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

IX. Gewährleistung

Die Firma TTP leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, jedoch unter Berücksichtigung von Ziffer 7 dieser Vorschrift, unberührt bleibt:

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird und gleichzeitig das Fahrzeug nicht mehr als 20.000 km Fahrleistung seit der genannten Abnahme innerhalb dieser zwölf Monate aufweist.

Mängel sollen der Firma TTP unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden, bei persönlichen Anzeigen händigt die Firma TTP dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Firma TTP behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf ihre Kosten in ihrem Betrieb.
In folgenden Ausnahmenfällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:

  • Wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 km vom Betrieb der Firma TTP entfernt ist, sofern die Firma TTP vorher zustimmt.
  • Wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich die Firma TTP hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Die Firma TTP trägt die zum Zwecke der Nachbesserungen erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört, werden die Abschleppkosten von der Firma TTP nicht übernommen.

Die Firma TTP weist ausdrücklich darauf hin, daß die von ihr angebotenen und durchgeführten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen zu einer Verminderung oder zum Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer des Vertragsgegenstandes oder zur Verminderung bzw. zum Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller führen können.
Der Auftraggeber anerkennt, daß diesbezüglich die Haftung der Firma TTP ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung der Firma TTP handelt und daß dieser ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.

Die Firma TTP ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet, der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

Wenn die Firma TTP grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs im Umfang von Ziffer III Nr. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechende Anwendung.

Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann die Firma TTP anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.

Leistungsangaben in KW, PS oder Nm können nur mit einer negativen Abweichung von 5 % der angegebenen Höchstleistung als zugesichert gelten aufgrund der hierfür jeweils unterschiedlichen Leistungsparameter wie Lufttemperatur, Luftdruck, Luftdichte sowie vom Auftraggeber verwendeten Treib- oder Schmierstoffen und dergleichen.

Bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Sport- oder Renneinsätzen, d.h. nicht im öffentlichen Verkehr, eingesetzt werden sowie für alle dabei verwendeten Teile ist die Gewährleistung der Firma TTP ausdrücklich ausgeschlossen.

Dies gilt auch für solche Sport- oder Rennveranstaltungen, für die ausdrücklich die StVO oder ähnliche, ggf. auch ausländische Rechtsvorschriften, kraft vertraglicher Vereinbarung oder kraft Gesetzes Anwendung finden.

X. Haftung

Die Firma TTP haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
Dies gilt auch für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit einer Leistungsprüfung auf dem Prüfstand am Fahrzeug des Auftraggebers oder Teilen hiervon entstehen.

Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten oder anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist -außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- ausgeschlossen.

Soweit die Firma TTP für Schäden und Verluste haftet, ist sie bei einer Schädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet.
Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.

Ferner ist die Firma TTP zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Firma TTP zusätzlich verpflichtet, nach ihrer Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen der Firma TTP kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftraggegenstandes unverzüglich zurückzugeben.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wieder-beschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich einen Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Hierbei sind seitens der Firma TTP bereits durchgeführte Leistungssteigerungen außer Betracht zu lassen, so daß sich die Vergleichbarkeit des Ersatzfahrzeugs auf den ursprünglichen Serienzustand des in Auftrag gegebenen Fahrzeugs bezieht.

Darüber hinaus wird Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftragsgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma TTP geleistet. Die Haftung bei Verzug der Firma TTP ist abschließend in Abschnitt V geregelt.

Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma TTP haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

Die Firma TTP hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in ihrer Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die die Firma TTP aufzukommen hat, dieser unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die die Firma TTP die Haftung anerkennt, sind von ihr dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich die Firma TTP daher das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

Dies gilt insbesondere für Turbolader-Aggregate und damit im Zusammenhang stehende technische Teile wie Leitungen, Zusatzölkühler, Ladeluftkühler oder sonstiges.

Solange Eigentumsvorbehalt besteht, ist jede Eigentums-, Besitz- oder Gebrauchsüberlassung an die schriftliche Zustimmung der Firma TTP gebunden.
Sollte der Kunde die Ware an Dritte veräußern, so gelten die ihm daraus erwachsenden Forderungen samt allen Nebenrechten so lange an die Firma TTP abgetreten, bis die Firma TTP mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig befriedigt worden ist.

Der Kunde ist auf Verlangen der Firma TTP verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekanntzugeben und der Firma TTP die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, für den Fall einer Zwangsvollstreckung von dritter Seite auf die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware das Vollstreckungsorgan über den Eigentumsvorbehalt nachweislich aufzuklären und die Firma TTP unverzüglich zu verständigen.

Die Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, des Zwangsvollstreckungsgerichts, des Aktenzeichens und des Datums des Zwangsvollstreckungsauftrags sowie die Höhe der zugrundeliegenden Forderung zu enthalten.

Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Kosten der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.
Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so ist die Firma TTP unbeschadet sonstiger Ansprüche unter Aufrechterhaltung des Vertrags berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen.

Für diesen Fall ist die Firma TTP nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres im Einvernehmen berechtigt, diejenigen Räume des Kunden zu betreten, in denen sich die Ware befindet.
Der Kunde garantiert ausdrücklich, daß er der Firma TTP für diesen Fall den Abtransport der Ware ermöglichen wird.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird übereinstimmend ausgeschlossen.

XII. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t.)

  1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, die Firma TTP die für die Firma TTP zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeugshandwerks anrufen. Die Anrufung muß schriftlich unverzüglich nach Kenntnis der Streitpunkte erfolgen.
  2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XIII. GerichtsstandFür sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma TTP, also Rosenheim bzw. Traunstein.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.